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   LSG Niedersachsen-Bremen, 27.03.2013 - L 15 AS 700/08   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 27.03.2013 - L 15 AS 700/08 (https://dejure.org/2013,106049)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 27.03.2013 - L 15 AS 700/08 (https://dejure.org/2013,106049)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 27. März 2013 - L 15 AS 700/08 (https://dejure.org/2013,106049)
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  • BSG, 23.08.2012 - B 4 AS 34/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - Voraussetzungen einer

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.03.2013 - L 15 AS 700/08
    Wie bereits der Gesetzgeber durch die Verwendung der Begriffe "Partner" und "Zusammenleben" hinreichend deutlich gekennzeichnet hat, ist § 7 Abs. 3a Nr. 1 auf bloße Wohngemeinschaften nicht anwendbar, sondern erfordert das Vorliegen eines darüber hinausgehenden, qualifizierten Zusammenlebens wenigstens in der Form einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft (vgl. LSG Niedersachsen - Bremen, Beschl. 10. September 2007, Az. L 9 AS 439/09 ER und Beschl. v. 16.10.2009, Az. L 9 AS 717/09 B ER; Spellbrink in Eicher / Spellbrink, aaO, § 7 Rdnr. 45; Brühl / Schoch in Münder, LPK-SGB II, aaO, § 7 Rdnr. 85; zum Erfordernis des Wirtschaftens "aus einem Topf", vgl. BSG Urteil vom 23. August 2012, Az. B 4 AS 34/12 R; BSG, Urt. v. 13.11.2008, Az. B 14 AS 2/08 R, zugleich auch zur Zulässigkeit einer hierauf gründenden, typisierenden Bewertung des gegenseitigen Einstandswillens).

    Soweit dies zunächst davon abhängig ist, dass zwischen beiden eine Partnerschaft bestanden hat (vgl. dazu BSG Urteil vom 23. August 2012, Az. B 4 AS 34/12 R, Rdnr. 20), besteht hieran für das Gericht bereits deshalb kein Zweifel, weil der Berufungskläger und Frau F. nach den Angaben des Berufungsklägers im Erörterungstermin vor dem SG am 2. Juli 2007 schon bei ihrem Zusammenzug im Jahr 1986 eine gewisse Neigung füreinander hatten, sie seither ununterbrochen zusammen wohnen und beide schließlich am 9. Januar 2008 die Ehe miteinander eingegangen sind.

    Der Berufungskläger und Frau F. haben in der Zeit ab 1. Mai 2007 auch in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zusammen gelebt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 23. August 2012, aaO, Rdnr. 21 f).

    Schließlich begründet die Art des Zusammenlebens des Berufungsklägers mit Frau F. auch den Schluss auf den wechselseitigen Willen, füreinander einzustehen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 23. August 2012, aaO, Rdnr. 25 und LS 1).

  • SG Osnabrück, 07.07.2007 - S 22 AS 393/07
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.03.2013 - L 15 AS 700/08
    Den hiergegen am 25. Mai 2007 erhobenen Widerspruch, zu dessen Begründung der Berufungskläger geltend machte, dass er selbst - wie in einer Anlage eidesstattlich versichert - über keinerlei Einnahmen verfüge, während Frau F. nicht willens sei, mit ihrem Einkommen für ihn einzustehen, wies der Berufungsbeklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2007 als unbegründet zurück, nachdem ein Gesuch des Berufungsklägers um einstweiligen Rechtsschutz in zwei Instanzen erfolglos geblieben war (Beschluss des SG Osnabrück vom 7. Juli 2007 im Verfahren S 22 AS 393/07 R und Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 30. August 2007 im Verfahren L 9 AS 441/07 ER).

    Der Senat ist auf der Grundlage des Vorbringens des Berufungsklägers und der von ihm und Frau F. im Termin zur Erörterung und Beweisaufnahme vor dem Sozialgericht Osnabrück am 2. Juli 2007 im Verfahren S 22 AS 393/07, die er seiner Beurteilung zugrunde legt, zu der Überzeugung gelangt, dass zwischen beiden eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft besteht.

    Insoweit hat der Berufungskläger bereits im Verfahren S 22 AS 393/07 ER gegenüber dem SG vorgetragen, die bei Einzug mitgebrachten Möbel seien über die gesamte Wohnung, die auch insgesamt gemeinsam genutzt werde, verteilt worden.

  • BSG, 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Hilfebedürftigkeit - Berücksichtigung des

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.03.2013 - L 15 AS 700/08
    Auch das BSG hat sie in seiner Rechtsprechung zum SGB II übernommen (vgl. etwa Urt. v. 13.11.2008, Az. B 14 AS 2/08 R).

    Wie bereits der Gesetzgeber durch die Verwendung der Begriffe "Partner" und "Zusammenleben" hinreichend deutlich gekennzeichnet hat, ist § 7 Abs. 3a Nr. 1 auf bloße Wohngemeinschaften nicht anwendbar, sondern erfordert das Vorliegen eines darüber hinausgehenden, qualifizierten Zusammenlebens wenigstens in der Form einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft (vgl. LSG Niedersachsen - Bremen, Beschl. 10. September 2007, Az. L 9 AS 439/09 ER und Beschl. v. 16.10.2009, Az. L 9 AS 717/09 B ER; Spellbrink in Eicher / Spellbrink, aaO, § 7 Rdnr. 45; Brühl / Schoch in Münder, LPK-SGB II, aaO, § 7 Rdnr. 85; zum Erfordernis des Wirtschaftens "aus einem Topf", vgl. BSG Urteil vom 23. August 2012, Az. B 4 AS 34/12 R; BSG, Urt. v. 13.11.2008, Az. B 14 AS 2/08 R, zugleich auch zur Zulässigkeit einer hierauf gründenden, typisierenden Bewertung des gegenseitigen Einstandswillens).

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.03.2013 - L 15 AS 700/08
    In seiner Entscheidung vom 17. November 1992 (Az. 1 BvL 8/87) hat das BVerfG auf eine Vorlage des Sozialgerichtes Fulda hin jedoch eine Klärung dahingehend herbeigeführt, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff der "Eheähnlichkeit" ersichtlich an den Rechtsbegriff der Ehe habe anknüpfen wollen, worunter Lebensgemeinschaften zwischen einem Mann und einer Frau zu verstehen seien, die auf Dauer angelegt seien, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zuließen und sich durch innere Bindungen auszeichneten, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründeten, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus gingen.
  • BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 78/08 R

    Unzulässigkeit der Leistungsklage bei Versagung der Leistungsgewährung wegen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.03.2013 - L 15 AS 700/08
    Ihrem Erfolg steht allerdings nicht bereits der Grundsatz entgegen, dass gegen eine auf dem Vorwurf mangelnder Mitwirkung beruhende, vorläufige Versagung von Leistungen nach § 66 SGB I nur im Wege der Anfechtungsklage vorgegangen werden kann und eine weitergehende Klage auf die versagten Leistungen unzulässig ist (vgl. BSG, Urt. v. 1. Juli 2009, Az. B 4 AS 78/08 R).
  • BVerwG, 17.05.1995 - 5 C 16.93

    Bedeutung der eheähnlichen Gemeinschaft in der Sozialhilfe - Mitwirkungspflichten

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.03.2013 - L 15 AS 700/08
    Diese Festlegungen des BVerfG hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung sowohl zum Sozialhilferecht (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995, Az. 5 C 16/93; Beschluss vom 24. Juni 1999, Az. 5 B 114/98) als auch zum Arbeitsförderungsrecht (vgl. hierzu Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 17. Oktober 2002, Az. B 7 AS 96/00 R) zu Eigen gemacht.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.08.2006 - L 9 AS 349/06

    Voraussetzung für die Annahme einer Partnerschaft im Sinne des neugefassten § 7

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.03.2013 - L 15 AS 700/08
    Bei dieser Bewertung lässt sich der Senat in rechtlicher Hinsicht von folgenden Überlegungen leiten: Soweit nach § 7 Abs. 3 Lit. c) SGB II in der seit 01.08.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl. I S. 1706) neben nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten (§ 7 Abs. 3 Lit. a) SGB II) und nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnern einer eingetragenen Lebensgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Lit. b) SGB II) auch solche gleich- oder verschiedengeschlechtlichen Personen mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenleben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, knüpft das SGB II weiterhin an die Begriffsmerkmale an, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seiner grundlegenden Entscheidung vom 17. November 1992 - noch unter Ausschluss gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften - als Wesensmerkmale des damals prägenden Begriffs der "eheähnlichen Gemeinschaft" aufgestellt hat (zur begrifflichen Kontinuität auch bei heterosexuellen Partnerschaften vgl. Landessozialgericht - LSG - Niedersachsen - Bremen, Beschl. v. 6. März 2006, Az. L 9 AS 89/06 ER und zur Rechtslage seit dem 01.08.2006 Beschl. v. 3. August 2006, Az. L 9 AS 349/06 ER, Spellbrink in Eicher / Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 7 Rdnr. 44 und 108; Brühl / Schoch in Münder, LPK-SGB II, 4. Aufl. 2009, § 7 Rdnr. 83; siehe auch die Begründung des Gesetzentwurfs zu dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Bundestagsdrucksache 16/1410, Seite 19 ff).
  • BVerwG, 24.06.1999 - 5 B 114.98

    Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Grundsätzliche

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.03.2013 - L 15 AS 700/08
    Diese Festlegungen des BVerfG hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung sowohl zum Sozialhilferecht (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995, Az. 5 C 16/93; Beschluss vom 24. Juni 1999, Az. 5 B 114/98) als auch zum Arbeitsförderungsrecht (vgl. hierzu Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 17. Oktober 2002, Az. B 7 AS 96/00 R) zu Eigen gemacht.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.03.2006 - L 9 AS 89/06

    Partner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft als Bedarfsgemeinschaft; Begriff

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.03.2013 - L 15 AS 700/08
    Bei dieser Bewertung lässt sich der Senat in rechtlicher Hinsicht von folgenden Überlegungen leiten: Soweit nach § 7 Abs. 3 Lit. c) SGB II in der seit 01.08.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl. I S. 1706) neben nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten (§ 7 Abs. 3 Lit. a) SGB II) und nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnern einer eingetragenen Lebensgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Lit. b) SGB II) auch solche gleich- oder verschiedengeschlechtlichen Personen mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenleben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, knüpft das SGB II weiterhin an die Begriffsmerkmale an, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seiner grundlegenden Entscheidung vom 17. November 1992 - noch unter Ausschluss gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften - als Wesensmerkmale des damals prägenden Begriffs der "eheähnlichen Gemeinschaft" aufgestellt hat (zur begrifflichen Kontinuität auch bei heterosexuellen Partnerschaften vgl. Landessozialgericht - LSG - Niedersachsen - Bremen, Beschl. v. 6. März 2006, Az. L 9 AS 89/06 ER und zur Rechtslage seit dem 01.08.2006 Beschl. v. 3. August 2006, Az. L 9 AS 349/06 ER, Spellbrink in Eicher / Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 7 Rdnr. 44 und 108; Brühl / Schoch in Münder, LPK-SGB II, 4. Aufl. 2009, § 7 Rdnr. 83; siehe auch die Begründung des Gesetzentwurfs zu dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Bundestagsdrucksache 16/1410, Seite 19 ff).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.12.2006 - L 9 AS 689/06

    Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bzgl. eines Anspruchs auf

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.03.2013 - L 15 AS 700/08
    Vor diesem Hintergrund war es weder erforderlich noch geboten, von dem tradierten Begriff der Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft, wie er vom Bundesverfassungsgericht entwickelt worden ist, abzuweichen (vgl. dazu auch Landessozialgericht Niedersachsen - Bremen, Beschl. v. 07.12.2006, Az L 9 AS 689/06 ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.10.2009 - L 9 AS 717/09
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.08.2009 - L 9 AS 439/09
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.08.2007 - L 9 AS 441/07
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